Statuten, Finanzreglement
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Modellflug Region Nordostschweiz NOS
Statuten 2020
- Name, Rechtsform, Wesen und Sitz
1.1 Unter der Bezeichnung Modellflug Region Nordostschweiz (hernach als NOS bezeichnet) besteht ein Verein nach Massgabe von Art. 60 ff ZGB sowie der vorliegenden Statuten. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral und nicht profitorientiert.
1.2 Der NOS ist ein Regionalverband gemäss Art. 19 der Statuten des Aero Club der Schweiz AeCS und Gründungsmitglied des Schweizerischen Modellflugverbandes SMV nach Art. 31.
1.3. Der NOS ist Mitglied des Zürcher Kantonalverbandes für Sport ZKS
1.4 Der NOS hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.
- Vereinszweck
2.1 Der NOS fördert den Zusammenhalt der Modellfliegerinnen und Modellflieger der ihr angeschlossenen Vereine. Er unterstützt und koordiniert Zusammenarbeit und gemeinsames Handeln zur Erreichung der Vereinsziele, insbesondere zur Sicherung der Grundlagen des Modellflugsports.
2.2 Der NOS fördert die Jugend und den Modellflugsport in seinem Einzugsgebiet und unterstützt die Mitglied-Vereine im Rahmen deren Aktivitäten.
2.3 Zwischen den Mitglied-Vereinen und dem NOS besteht eine gegenseitige Kommunikations-Pflicht: Der NOS informiert über wichtige Anlässe und Ereignisse in seinem Einzugsgebiet. Die Vereine stellen dem NOS unaufgefordert die Einladung zur GV und / oder den Jahresbericht zu.
2.4 Der NOS unterstützt seine Modellflugvereine bei der Sicherung und Erschliessung neuer Fluggelände und deren Infrastruktur.
2.5 Der NOS berät und unterstützt seine Modellflugvereine in der Gewährleistung eines sicheren und umweltschonenden Flugbetriebs.
2.6 Der NOS vertritt die Interessen seiner Mitglied-Vereine im AeCS, SMV und ZKS sowie gegenüber Behörden und Öffentlichkeit auf der regionalen Ebene.
2.7 Der NOS fördert die Zusammenarbeit mit den übrigen Sparten und Organisationen der Leichtaviatik in seinem Einzugsgebiet.
- Mitgliedschaft (Mitglied-Vereine)
3.1 Ordentliche Mitglieder der NOS sind die vereinsrechtlich organisierten Modellfluggruppen/Vereine mit allen ihren Aktiv-Mitgliedern.
3.2 Die Mitgliedschaft in der NOS steht jedem Modellflugverein des umschriebenen Gebietes offen, welche sich überdies über die folgenden Voraussetzungen ausweist:
- eine Mindestzahl von 6 Aktivmitgliedern
- ihre Statuten dürfen jenen der NOS, des SMV und des AeCS nicht widersprechen.
3.3 Gesuche um Aufnahme als ordentlicher Mitglied-Verein sind unter Beilage der Vereinsstatuten, dem Protokoll, welches den Beschluss über den Beitritt zum NOS festhält, sowie des Mitgliederverzeichnisses an den Vorstand des NOS zu richten.
3.4 Über die Aufnahme von neuen Mitglied-Vereinen entscheidet der Vorstand. Die Mitglied-Vereine werden informiert und können innerhalb 30 Tagen Einsprache geltend machen. In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Präsidentenkonferenz.
3.5 Natürliche Personen, die sich um den NOS oder die Belange des schweizerischen Modellflugsportes in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes von der PK zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist mit keinerlei finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem NOS verbunden. Ehren-Mitgliedern wird der jährliche Mitglieder-beitrag für den NOS, den SMV und AeCS sowie das Abonnement „modell flugsport“ jeweils erlassen, solange sie ordentliches Mitglied eines Modellflugvereins des NOS sind. Ehrenmitglieder sind zur Präsidentenkonferenz einzuladen, haben jedoch kein Stimmrecht.
3.6 Die stimmberechtigten Mitglieder der in der NOS zusammengeschlossenen Modellflugvereine gelten als Aktivmitglieder des AeCS im Sinne der Statuten
des letzteren und sind diesem gegenüber nach Massgabe seiner Statuten und Beschlüsse beitragspflichtig. Sie erhalten über ihre Mitgliedschaft im AeCS einen Ausweis.
3.7 Der Austritt eines Modellflugvereins aus dem NOS hat schriftlich unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen. Ein solcher Austritt hat auch den Austritt sämtlicher dem Modellflugverein angehörender Mitglieder aus dem AeCS und SMV zur Folge.
3.8 Der Ausschluss eines Modellflugvereins kann im Falle wiederholter schwerer Verstösse gegen Mitgliedschaftspflichten nach mindestens 1-maliger, schriftlicher Verwarnung von der PK auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen und ist zu begründen. Er hat die gleichen Folgen wie der freiwillige Austritt.
3.9 Der Ausschluss von Aktivmitgliedern aus dem NOS angehörenden Modellflug-vereinen wegen Verletzung von Vereinspflichten gegenüber dem AeCS oder wegen schwerwiegender Verstösse gegen die Interessen des NOS oder des SMV ist Sache der Modellflugvereine selbst.
3.10 Aus dem NOS austretende oder ausgeschlossene Modellflugvereine bleiben Schuldner der für das Jahr des Ausscheidens beschlossenen finanziellen Beiträge und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Organisation
4.1 Die Organe des NOS sind:
- Die Präsidentenkonferenz PK
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
- Die Kommissionen und Projekt-Teams
4.2 Die Kommunikation mit dem Vereinspräsidenten des NOS kann elektronisch erfolgen sofern der Postweg nicht ausdrücklich festgelegt worden ist.
4.3 Die Leistungsbereiche des NOS sind:
- Finanzen, Administration und Aktuariat
- Kommunikation, intern und in der Öffentlichkeit
- Flugplätze
- Jugend und Sport
- Bildung
- Umwelt und Sicherheit
Einzelne Leistungsbereiche oder Aufgaben davon können auf Beschluss des Vorstandes und ihm Rahmen des Budgets an Dritte vergeben werden.
- Die Präsidentenkonferenz (PK)
Die PK wird vom Vorstand als ordentliche PK einmal jährlich, wenn möglich vor dem Termin der Delegiertenversammlung DV des SMV, im Übrigen als ausserordentliche PK nach Massgabe der Bedürfnisse einberufen.
5.1 Die Präsidenten der Mitglied-Vereine, treffen sich auf Einladung des Vorstandes einmal jährlich zur Präsidentenkonferenz PK als oberstes Organ des NOS. Im Falle der Verhinderung ihres Präsidenten hat jeder Modellflugverein die Pflicht vertretungsweise ein anderes Mitglied an die PK zu entsenden.
5.2 Der Vorstand oder mindestens 10 Mitglied-Vereine sowie die Revisoren können nach Massgabe der Bedürfnisse eine ausserordentliche PK einberufen.
5.3 Die Einladungen zur PK erfolgen elektronisch oder postalisch unter Angabe der Traktanden sowie der Zeit und des Ortes der Versammlung und ist wenigstens
30 Tage vor dem vorgesehenen Versammlungsdatum den Mitglied-Vereinen zuzustellen.
5.4 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5.5 Der PK stehen als oberstes Organ die folgenden, unübertragbaren Befugnisse zu:
- die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes;
- die Genehmigung des Finanzreglements;
- die Wahl der Rechnungsrevisoren;
- die Wahl der Delegierten im SMV;
- die Wahl der Delegierten im AeCS;
- Abnahme der Berichterstattungen aus den Leistungsbereichen
- Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Rechnungsrevisoren;
- Beschlussfassung über das vom Vorstand vorgelegte Budget und die Höhe der Mitgliederbeiträge;
- Déchargeerteilung an die Organe des NOS;
- Beschlussfassung über Änderung oder Ergänzung der Statuten;
- Beschlussfassung über die Auflösung des NOS;
- Beschlussfassung über sämtliche Anträge, die ihm vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
5.6 Anträge sind spätestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich beim Vorstand einzureichen und von diesem den Präsidenten der Mitglied-Vereine zur Kenntnis zu bringen.
Antragsberechtigt sind die Mitglied-Vereine und die Revisoren.
5.7 Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, führt in der PK den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Der Vorsitzende hat in der PK kein Stimmrecht, es sei denn in seiner Eigenschaft als Präsident eines ordentlichen Mitglied-Vereins.
5.8 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der PK ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer unterzeichnet innerhalb von 45 Tagen auf der Homepage des NOS zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist das Protokoll den Vorstandsmitgliedern elektronisch zu übermitteln. Das Protokoll bleibt bis zur Abnahme durch die folgende PK provisorisch.
AeCS, SMV und ZKS sind zur ordentlichen PK einzuladen.
5.9 Jeder Mitglied-Verein hat ungeachtet der Anzahl an Aktivmitgliedern, in der PK
eine Stimme.
5.10 Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen mit dem einfachen (relativen) Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Statuten etwas anderes bestimmen. Die Stimmabgabe erfolgt offen (Handmehr). Geheime Abstimmungen können durch die Mehrheit der Anwesenden verlangt werden.
Beschlüsse zu Statutenänderungen oder den Ausschluss von Modellflugvereinen benötigen eine Zweidrittels Mehrheit der Anwesenden Stimmen.
- Der Vorstand
6.1 Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich bis auf den Präsidenten und den Leiter Finanzen selbst und gibt sich ein Geschäftsreglement. Er teilt die verschiedenen Leistungsbereiche unter sich auf. Präsident und Leiter Finanzen können ebenfalls Leistungsbereiche übernehmen.
6.2 Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder diese Statuten ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
- er vertritt den NOS nach aussen und delegiert seine Vorstands- oder Aktivmitglieder von Modellflugvereinen in die Kommissionen und Gremien von AeCS und SMV.
- er sorgt für die Verwirklichung der Vereinsziele;
- er führt die Geschäfte des NOS und bereitet die PK vor;
- er trägt die Verantwortung für die Einhaltung des Budgets.
6.3 Vorstandssitzungen werden auf Antrag des Präsidenten oder von mindestens drei Mitgliedern einberufen.
6.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Tages-vorsitzende, den Stichentscheid.
Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
Sie bedürfen in diesem Falle zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
- Die Rechnungsrevisoren
7.1 Die ordentliche PK wählt alle drei Jahre zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatz-Revisor. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
7.2 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vorstandes und erstatten der PK schriftlich Bericht und Antrag. Die Revisoren haben der ordentlichen PK beizuwohnen und ihren Bericht auf Verlangen eines Mitgliedes zu erläutern bzw. allfällige Fragen dazu zu beantworten.
- Die Kommissionen und Projekt-Teams
8.1 Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit oder zur Lösung spezifischer Aufgaben Kommissionen und Projektteams bestellen und deren Aufgaben definieren. Die Kommissionen konstituieren sich selbst.
Sie informieren den Vorstand regelmässig und können bei Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
8.2 Die vom NOS in die Kommissionen des SMV delegierten Aktivmitglieder unterstützen die zuständigen Bereichsleiter und informieren den Vorstand regelmässig.
- Finanzielle Mittel und Haftung
9.1 Die Regelung des Finanzwesens des NOS erfolgt in einem durch die PK genehmigten Finanzreglement.
9.2 Die finanziellen Mittel des NOS bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder sowie Zuwendungen Dritter.
9.3 Die ordentlichen Mitgliederbeiträge werden von der PK auf Antrag des Vorstandes und in Funktion des Budgets festgesetzt, wobei die Beitragshöhen für „Junioren“ und „Aktive“ verschieden festzusetzen sind.
9.4 Für die Verpflichtungen des NOS haftet ausschliesslich deren Vermögen. Eine persönliche Haftung der Vereins- und Vorstandsmitglieder besteht nicht.
- Auflösung
10.1 Die Auflösung des NOS kann jederzeit durch Beschluss der PK herbeigeführt werden. Sie hat zu erfolgen, wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss besetzt werden kann. Im Übrigen ist ein Antrag zur Auflösung des NOS der PK zur Beschlussfassung vorzulegen, wenn er von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich gestellt wird. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
10.2 Wird der NOS aufgelöst, so fällt deren Vermögen an den SMV, der dieses während 10 Jahren treuhänderisch verwaltet. Wird innerhalb dieser Zeit im NOS ein Modellflugregionalverband gegründet, erhält dieser das Vermögen, andernfalls geht der ganze Betrag definitiv an den SMV.
- Schlussbestimmungen
11.1 Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die Präsidenten-konferenz vom 1. Februar 2020 in Kraft.
Winterthur, 1. Februar 2020
Der Präsident Der Aktuar
Emil Giezendanner Pierre Bartholdi
Finanzreglement
MODELLFLUG REGION NORDOSTSCHWEIZ NOS
Finanzreglement FiRe
1. Gliederung
Das Finanz- und Rechnungswesen des NOS ist wie folgt gegliedert:
· Budgetprozess
· Unterschriftenregelung
· Entschädigung der Organe
· Finanzielle Unterstützung
· Gründungsbeiträge und Treueprämien
· NOS-Zukunftsfonds
2. Finanzstrategie
2.1 Das Finanz- und Rechnungswesen des NOS liefert zeitgerecht und periodisch den Organen des NOS die für die Entscheidungsfindung und Führung der Geschäfte notwendigen Informationen.
Die Organisation des Rechnungswesens erfolgt in grösst möglicher Transparenz.
3. Budgetprozess
3.1 Der Vorstand erstellt zuhanden der PK ein Budget. Dieses stützt sich auf:
· Die Zahlen aus dem Vorjahr
· Anträge und Vorschläge aus den Leistungsbereichen
· Geplante Projekte und Anschaffungen des NOS
· Voraussehbare Gesuche der Mitglied-Vereine
3.1.1. Die Bereichsleiter erstellen bis Ende Oktober ein Budget für das kommende Jahr zuhanden des Vorstandes. Diese Teilbudgets sind Bestandteil des Gesamtbudgets der Region.
3.1.2 Der NOS-Vorstand fasst die Anträge der Leistungsbereiche zusammen, legt Prioritäten fest und erstellt ein Gesamtbudget zuhanden der PK.
3.1.3 Der Vorstand beantragt das Gesamtbudget zuhanden der Präsidentenkonferenz.
3.1.4. Wird das Budget nicht genehmigt, kann der Vorstand bis zur definitiven Beschlussfassung einen Rahmenkredit bewilligen.
3.1.5. Nicht budgetierte Ausgaben bis zu einem einmaligen Gesamtbetrag von CHF 5'000 können durch den Vorstand beschlossen werden, wenn die Finanzierung sichergestellt ist.
3.1.6 Teilweise ungenützte Budgetbeträge können im gleichen Jahr mit Genehmigung des Vorstandes für andere Zwecke verwendet werden.
4. Unterschriftenregelung
4.1 Der Zahlungsverkehr ist so zu organisieren, dass sämtliche Überweisungen ab Bank-, oder Postcheckkonto der Region nur erfolgen können, wenn mindestens eine zweite Unterschrift (Präsident oder Vizepräsident) – zusätzlich zu derjenigen des Finanzchefs - dies bestätigt bzw. die Zahlungen freigibt.
4.1.1 Die zuständigen Bereichsleiter visieren ihre Rechnungen mit Datum nach vorheriger fachlich-inhaltlicher Überprüfung.
4.1.2 Leiter von Anlässen und Projekten visieren die Rechnungen und leiten diese an den Finanzchef weiter, der die Zahlungen einleitet.
5. Entschädigung der Organe
5.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einer Jahrespauschale wie folgt entschädigt:
Präsident CHF 700
Bereichsleiter CHF 400
Revisoren CHF 50 pro Sitzung
5.1.1 Für den Besuch von Delegiertenversammlungen und anderen schweizerischen Konferenzen von AeCS und SMV übernimmt der NOS das Bahnbillet 2. Klasse. Für ganztätige Konferenzen bzw. solche, welche eine lange Anreise erfordern, wird ein Verpflegungsbeitrag von CHF 25 gewährt.
5.1.2 Mitglieder von Kommissionen und Projektteams des NOS erhalten ein Sitzungsgeld von CHF 20 für regionale Sitzungen. Die Bereichsleiter sind für eine entsprechende Aufstellung bis Ende November zuhanden der Rechnung verantwortlich.
5.1.3 Delegierte in Kommissionen und Arbeitsgruppen von SMV und AeCS erhalten ein Sitzungsgeld von CHF 30. Sie liefern dem zuständigen Bereichsleiter bis Ende November eine Aufstellung der von ihnen besuchten Sitzungen.
Anmerkung: In die Gremien von SMV und AeCS berufene Aktivmitglieder sind durch die berufende Instanz zu entschädigen.
6. Rechnungsrevisoren
6.1 Die Arbeit der Rechnungsrevisoren wird in Art. 7 der Statuten geregelt.
7. Finanzielle Unterstützungen
7.1 Der Vorstand des NOS kann unter bestimmten Voraussetzungen Modellflugvereine, Wettbewerbsorganisatoren und Einzel- Personen finanziell unterstützen in Form von
à fonds perdu Beiträgen oder zinslosen, rückzahlbaren Darlehen.
Ein statutarischer Anspruch auf Beiträge besteht nicht. Über die Höhe und die Auszahlung eines Beitrages entscheidet die Mehrheit des Regional-Vorstandes.
7.1.1 Für alle Beitragsgesuche gilt Deklarationspflicht. Finanzielle Zuwendungen Dritter oder Material-Sponsoring müssen in der Gesamt-Abrechnung aufgeführt sein. Ebenso muss aus dem Gesuch hervorgehen, dass der Verein noch weitere Gesuche an Dritte – ZKS, AeCS usw. - gestellt hat.
8. Beiträge an Mitglied-Vereine
8.1 Projekte der Jugend- und Sportförderung wie Modellbau- und Flugkurse, Trainings bis CHF 1'000 pro Jahr und Verein. Für Baukurse übernimmt der NOS einen Drittel der Materialkosten, sofern der organisierende Verein sowie die Eltern ebenfalls je einen Drittel beitragen. Weitere Kosten wie z. B. Raummieten sind zu begründen. Gesuche sind mit dem offiziellen Formular des NOS bis Ende Oktober direkt dem Kassier zuzustellen.
8.1.1 Die Region kann sich an Defiziten beteiligen, die durch Projekte zur Information der Öffentlichkeit entstanden sind.
8.2 Organisatoren regionaler, nationaler und internationaler Wettbewerbe. An die Offiziellen (Punktrichter/Jury/Leiter) von Regionalmeisterschaften übernimmt der
NOS pauschal CHF 50 pro Tag und Anlass.
Anmerkung: Bei nationalen und internationalen Wettbewerben werden die Spesen der Offiziellen über den SMV abgerechnet.
Die Region entschädigt von ihr aufgebotene Personen im Rahmen von Sport- oder Bildungsanlässen wie folgt: Halber Tag CHF 50.- / ganzer Tag CHF 100.-
8.3 Für Beratungskosten – Raumplanung und Recht - bei Gefährdung oder Evaluation eines Fluggeländes übernimmt der NOS maximal einen Drittel der Kosten.
Anmerkung: Gerichtliche Auseinandersetzungen müssen dem SMV frühzeitig gemeldet werden, damit dieser die Versicherung beanspruchen kann.
8.4 Bauvorhaben wie Pistensanierungen sowie Geräte- und Vereinsgebäude
8.5 Investitionen in die Sicherheit wie Sicherheitszäune und -netze
8.6 Solaranlagen
8.7 Von Behörden geforderte Infrastrukturanpassungen.
8.8 Für Beiträge an neue Infrastrukturprojekte, falls eine offizielle Baubewilligung vorliegt.
8.9 Geplante Infrastrukturprojekte deren Kosten CHF 2'000 übersteigen werden, müssen dem Finanzverantwortlichen bis Ende Oktober für die Budgetplanung angemeldet werden.
9. Beiträge an Einzelpersonen
9.1 Juniorinnen und Junioren der Region als Teilnehmer an Welt- und Europa-meisterschaften erhalten CHF 300 nach erfolgtem EM/W M-Besuch.
9.1.1 Ehrenmitglieder der Region sind von den Beitragspflichten des NOS, SMV, AeCS und für’s MFS befreit, so lange diese Aktiv-Mitglieder des NOS sind.
10. Dokumentation
Beitragsgesuche müssen folgende Unterlagen beinhalten:
· Begründung des Vorhabens/Projekts
· Aufstellung der anfallenden Kosten
· Aufstellung der Eigenleistungen
· Letzte Bilanz der Vereinsbuchhaltung
· Baubewilligung sofern notwendig
11. Auszahlungen
11.1 Die Auszahlungen erfolgen nach Erhalt der definitiven Schlussabrechnung der effektiven Kosten eines Vorhabens (Teilauszahlungen sind möglich).
11.1.1 Beitragsgesuch für Jugendarbeit sind auf dem Formular der Region direkt an den Kassier zur richten.
11.1.2 Die Beitragsgesuche für Infrastruktur, Rechtsberatung und Projekte sind auf dem SMV Beitragsgesuch einzureichen. Dieses wird nach der Gutsprache des NOS-Beitrags an den SMV weitergeleitet (Beiträge des SMV werden direkt an die Vereine ausbezahlt).
12. Willkommensbeitrag und Treueprämien
12.1 Neu dem NOS beitretende Vereine erhalten einen Willkommensbeitrag von
CHF 1'000.
12.2 Der NOS zahlt für langjährige Mitgliedschaft Treueprämien aus:
25 Jahre CHF 500
50 Jahre CHF 1'000
75 Jahre CHF 1'500
12.2.1 Die Vereinsjubiläen sind dem NOS bis Ende November zu melden (Budget relevant).
Anmerkung: Treueprämien werden immer im Rahmen eines feierlichen Anlasses des Vereins von einem Mitglied des NOS-Vorstandes persönlich überreicht.
12.3 Zuwendungen Dritter
Zuwendungen Dritter (Sponsoring, Schenkungen, Preisgelder etc.) an Einzelpersonen, Nationalmannschaften oder Mitglied-Vereine können den Betroffenen nur direkt ausgerichtet werden und laufen nicht über das Rechnungswesen des NOS. Trotzdem erhaltene Gelder sind dem Absender zeitnah zu retournieren.
12.4 Keine Beiträge
· Für Anschaffungen, die dem täglichen Flugbetrieb dienen wie Rasenmäher, Hochstartwinden etc. welche mit den Mitgliederbeiträgen des Vereins zu finanzieren sind.
· Für Zufahrtsstrassen und -wege sowie Parkplätze sofern nicht ausdrückliche Auflagen der Gemeinde oder des Kantons dies verlangen.
· Für Landkäufe, sofern es sich nicht um «Notkäufe» handelt (z. B. bei Versteigerungen, Gefahr des Verkaufs an andere).
13. Darlehen
13.1 Voraussetzungen für den Erhalt eines Darlehens
Darlehen können nur einem Modellflugverein gewährt werden, der Mitglied des NOS ist.
13.1.1 Mit den gewährten Darlehen sollen finanzielle Engpässe, die für den Verein existenzbedrohend sind, verhindert werden, oder zukunftsgerichtete Projekte sich leichter finanzieren lassen.
13.1.2 Der Verein engagiert sich bereits oder verpflichtet sich, regionale Veranstaltungen wie Wettbewerbe oder andere Aktivitäten auf seinem Vereinsgebiet oder seinem Flugplatz durchzuführen.
13.1.3 Darlehen sind zinslos aber vollständig rückzahlbar.
13.1.4 Sie werden durch den Vorstand des NOS abschliessend bewilligt oder abgelehnt.
Der betroffene Modellflugverein kann im Falle der Ablehnung an die Präsidentenkonferenz ein Wiedererwägungsgesuch stellen.
13.1.5 Der Rückzahlungsplan ist beizulegen.
13.1.6 Die Höhe der ausstehenden Darlehen darf die Handlungsfreiheit des NOS nicht einschränken. Die Limite der Ausstände insgesamt sind auf 1/3 der Bilanzsumme des NOS begrenzt. Die Investition muss zukunftssicher sein.
13.1.7 Für bewilligungspflichtige Bauvorhabe muss eine Baubewilligung vorliegen.
13.1.8 Dem Gesuch muss eine Dokumentation gemäss Art. 10 beiliegen.
13.1.9 Die Rückzahlungsmodalitäten werden durch den Regionalvorstand anhand der Jahresrechnungen, der Mitgliederzahl und des eingereichten Rückzahlungsplans des begünstigten Modellflugvereins festgelegt.
13.2 Die Rückzahlung sollte nach 5 Jahren nach der Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt sein. Die Rückzahlung kann in Jahresraten oder als einmaliger Betrag erfolgen.
14. NOS-Zukunftsfonds
14.1 Zweck
Der NOS Zukunftsfonds dient ausschliesslich dazu, den Modellflugvereinen des NOS für die Ausübung des Modellflugsports nötigen Flugplätze auch in Zukunft sicher zu stellen.
14.2 Bildung des Fonds
14.2.1 Der Fonds wird aus den Einnahmen des NOS sowie aus Zuwendungen Dritter (Spenden, Legate) gespiesen.
14.2.2. Die Hälfte des Reingewinns des NOS soll jährlich bis zu einer Obergrenze von
CHF 150'000 in den Fonds fliessen.
14.3 Verwendung der Fondsgelder
Die Gelder des Fonds werden grundsätzlich nur für folgende Zwecke verwendet:
· Sicherung und Erhalt bestehender Flugplätze
· Suche und Erschliessung neuer Flugplätze
· Unterstützung bei Notkäufen von Flugplätzen z.B. bei Verkauf oder Versteigerungen des betreffenden Grundstückes
· Für eine Betriebsbewilligung unerlässliche bauliche Massnahmen z. B. Zufahrt, Parkplätze, Terrainveränderungen, Toiletten etc.
· Unterstützung bei Streitigkeiten nur subsidiär nach Ausschöpfung aller dafür vorgesehener Finanzierungsmöglichkeiten wie z.B. Rechtsschutzversicherungen.
14.4 Von Beiträgen ausgeschlossen
· Infrastrukturbauten sofern diese nicht der unmittelbaren Sicherung des Flugplatzes dienen oder für eine Betriebsbewilligung unerlässlich sind wie z.B. Pisten- und andere Bauten, Beschattungen etc.
· Gerätschaften und Maschinen
· Periodische Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten
14.5 Fondsmanagement
14.5.1 Der NOS-Vorstand entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel und den Umfang der finanziellen Unterstützung, wobei Einstimmigkeit erforderlich ist.
14.5.2 Beiträge können nur nach Anhörung einer Fachperson des Bau- und Planungswesens und einer zusätzlichen Vorbeurteilung durch die zuständige kantonale Behörde gesprochen werden.
14.5.3 Die Modellflugvereine des NOS sind jährlich über die Vergabe von Fondsgelder in Kenntnis zu setzen.
14.6 Änderungen/Auflösung
14.6.1 Der regionalen Präsidentenkonferenz hat die alleinige Kompetenz, den Fonds aufzulösen bzw. Zweckänderungen (z.B. Erweiterungen, Einschränkungen) zu beschliessen.
14.6.2 Im Falle einer Auflösung des Fonds fliesst der gesamte Betrag in die NOS-Vereinskasse.
15. Schlussbestimmungen
Dieses Finanzreglement ersetzt sämtliche Reglemente und Bestimmungen in den Bereichen Finanzen, Beiträgen an Infrastruktur und Jugendarbeit des NOS.
Es ersetzt insbesondere das Reglement über Darlehen vom August 2015 sowie das Reglement über den Zukunftsfonds vom Januar 2014.
Es tritt nach Annahme durch die NOS Präsidentenkonferenz vom 25. Januar 2024 in Eschenbach sofort in Kraft.
Der Präsident Der Aktuar Der Kassier
Emil Giezendanner Matthias Bosshard Martin Schneebeli